Wegen der anhaltenden Einschränkungen durch die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die verlängerte Überbrückungshilfe III angekündigt. Laufzeit: Januar 2021 bis Juni 2021. Bei der Höhe sind anstelle von bislang maximal 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu maximal 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Zudem sollen die Novemberhilfen auch an nicht direkt betroffene Unternehmen ausgezahlt werden.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen, wie die Ministerien bekanntgeben. Sie haben sich außerdem darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten: Diese Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden.
Erhöhte Überbrückungshilfe III kommt
Die Überbrückungshilfe III beinhaltet eine besondere Neuerung: Bei der Höhe sind anstelle von bislang maximal 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu maximal 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Unterstützt werden sollen Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es soll sich laut Ministerium um unbürokratische und schnelle Zuschüsse handeln, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Weitere Details sollen zeitnah bekannt gegeben werden. Auch hier soll es weitere Verbesserungen geben, etwa bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Die Details zur Antragstellung sollen in den kommenden Wochen feststehen.
Novemberhilfe – das ist neu
Zum Thema direkt betroffene Unternehmen bei der Novemberhilfe wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass etwa auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.
Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechnikern, Bühnenbauern und Beleuchtern. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.